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§ 96 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten
über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen,
das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische
Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen
und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen
von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für
Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
- Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken
und Verkehrsanlagen,
- Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation
von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen
für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische
Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.
§ 97 Grundlagen des Honorars
bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der
Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach
der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel
in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung
der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln,
solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten
des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
- bei Gebäuden nach § 10
Abs. 3, 4 und 5,
- bei Ingenieurbauwerken nach §
52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach §
10 Abs. 4,
- bei Verkehrsanlagen nach §
52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach §
10 Abs. 4.
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken
nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten,
die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
- bis zu 511.292 Euro 40 v.H.
- über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 v.H.
- über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 v.H.
- über 2.556.459 Euro 25 v.H.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a
und 97b gelten nicht für vermessungstechnische
Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen
mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und
Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten
Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) §
21 gilt sinngemäß.
(7) Umfaßt ein Auftrag mehrere Objekte, so sind
die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt zu berechnen. §
23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 97a Honorarzonen für
Leistungen bei der Entwurfsvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- sehr geringer Topographiedichte.
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch Verkehr,
- geringer Topographiedichte.
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und
bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- durchschnittlicher Topographiedichte.
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- überdurchschnittlicher Topographiedichte.
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- sehr hoher Topographiedichte.
(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone
die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen
an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes
mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die
Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung
und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das
Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt
die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung
und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen. Die Grundleistungen
sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt.
Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §
99 bewertet.
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Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
__________________________
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1. Grundlagenermittlung
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3
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2. Geodätisches Festpunktfeld
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15
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3. Vermessungstechnische Lage-
und Höhenpläne
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52
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4. Absteckungsunterlagen
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15
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5. Absteckung für Entwurf
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5
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6. Geländeschnitte
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10
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(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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Grundleistungen
______________________________________
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Besondere Leistungen
_______________________________________
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1. Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über
die Örtlichkeit und das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen
und dem Schwierigkeitsgrad
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Schriftliches Einholen von Genehmigungen
zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für
anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
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2. Geodätisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
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Netzanalyse und Meßprogramm für
Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen Anforderungen
Bau von Festpunkten und Signalen
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3. Vermessungstechnische
Lage- und Höhenpläne
Topographische/morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch)
einschließlich Erfassen von Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich
einschlie lich der Einarbeitung der Katasterinformation
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
Erstellen eines digitalen Geländemodells
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen
Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
Liefern aller Meßdaten in digitaler Form
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Orten und Aufmessen des unterirdischen
Bestandes
Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb
normaler topographischer Aufnahmen wie z.B. Fassaden und Innenräume
von Gebäuden
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen
für behördliche Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen
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4. Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen
von Absteckungsunterlagen
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Durchführen von Optimierungsberechnungen
im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)
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5. Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren
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6. Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen
Aufnahmen
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§ 98 Grundlagen des Honorars
bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der
Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der
Honorarzone, der die Bauvermessung angehört sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung
der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln,
solange diese nicht vorliegt, oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken
100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert der nach §
97 Abs. 3 ermittelten Kosten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a
und 98b gelten nicht für vermessungstechnische
Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken;
innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen
Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar
für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar
nicht bei der Auftragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen.
(5) Die §§ 21
und 97 Abs. 3 und 7 gelten
sinngemäß.
§ 98a Honorarzonen für
Leistungen bei der Bauvermessung
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
- sehr geringer Anforderung an die Genauigkeit,
- sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb.
2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch den Verkehr,
- geringer Anforderung an die Genauigkeit,
- geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- geringer Behinderung durch den Baubetrieb.
3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und
bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- durchschnittlichen Anforderung an die Genauigkeit,
- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb.
4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb.
5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der
Begehbarkeit,
- sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
(2) §
97a Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in
die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an
die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit
und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale
Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen
an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je
bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb
mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.
§ 98b Leistungsbild Bauvermessung
(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die
terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und
die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und
Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten
Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle
in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.
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Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
__________________________
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1. Baugeometrische Beratung
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2
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2. Absteckung für die Bauausführung
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14
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3. Bauausführungsvermessung
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66
|
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4. Vermessungstechnische Überwachung
der Bauausführung
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18
|
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(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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Grundleistungen
______________________________________
|
Besondere Leistungen
_______________________________________
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1. Baugeometrische Beratung
Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen
Genauigkeiten
Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms
Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs-
und Benennungssystems
Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen,
einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
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Erstellen von vermessungstechnischen
Leistungsbeschreibungen
Erarbeiten von Organitionsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit
und Schnittstellen der Objektvermessung
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2. Abstecken für Bauausführung
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit
Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der
Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen
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3. Bauausführungsvermessung
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte
nach Lage und Höhe
Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu
erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen
keine Grundleistung)
Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen
Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage
für den Bestandplan
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Absteckungen unter Berücksichtigung
von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische
Leistungen gegeben sind
Herstellen von Bestandsplänen
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß
der Grundleistungen
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4. Vermessungstechnische
Überwachung der Bauausführung
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen
an Schalungen und entstehenden Bauteilen
Fertigen von Meßprotokollen
Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv
bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts
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Prüfen der Mengenermittlungen
Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems
Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen
Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher
Maßnahmen
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
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(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von
Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.
§ 99 Honorartafel für Grundleistungen
bei der Vermessung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
für die in §§ 97b und 98b
aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) §
16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 100 Sonstige vermessungstechnische
Leistungen
(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen
Leistungen rechnen
- Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- oder Bauphase,
- nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage-
und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung
eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für
Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen
Leistungen,
- Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern
und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine
große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der
Raumordnung und des Umweltschutzes,
- vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen
Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme,
- Leistungen nach § 96, soweit
sie nicht in den §§ 97b und
98b erfaßt sind.
(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistungen
kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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