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§ 101 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 102 Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen
von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten
abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften
anwendbar.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung
von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden
sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage
des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit
der am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor
diesen Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.
(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit
der am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit
der am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.
(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit
der am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.
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