(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen
einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. konstruktive Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
(2) Verkehrsanlagen umfassen:
1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach §
3 Nr. 12,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit 2 Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
(3) Sind für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist die
Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist
nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:
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§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte;
b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;
c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte,
ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen
Elementen; Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern; einfache
Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte,
handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;
f) Stege soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Durchlässe
und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen
als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII
erforderlich sind; einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle
als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne
Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen
nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
erforderlich sind;
g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten;
Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte.
2. Honorarzone II:
a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z.B. Quellfassungen,
Schachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B. Behälter in
Fertigbauweise, Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen
und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser;
b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen; Schlammabsetzanlagen,
Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken; Leitungen für Abwasser mit
geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze
für Abwasser;
c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke; einfache feste Wehre, Düker
mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt
und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle
ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung;
Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch-
und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und
Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt; Berieselung
und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen
oder Materialien;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen
Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige
Leichtflüssigkeitsabscheider;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen
für Wertstoffe einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen
und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen;
f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone
I erwähnt; Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers,
Schmalwände; Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone
I oder III erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil
VIII oder Teil XII erforderlich sind;
g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Maste und Türme
ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke und
Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen
Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten; einfache
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen.
3. Honorarzone III:
a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen
mit mechanischen Verfahren; Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten. Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten, und mit einer Druckzone;
b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen
mit mechanischen Einrichtungen; Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren
Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten;
c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen;
feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre,
Düker, soweit nicht Honorarzone II oder IV erwähnt; Einzelgewässer mit
ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme
mit einigen Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m
Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m3 Speicherraum, Schiffahrtskanäle,
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen; Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten;
Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen,
Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen
Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen
Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung wassergefährdender
Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise;
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;
Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe,
soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone
II erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;
Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung
von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht Honorarzone
IV erwähnt;
f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache
Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und Piers,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände,
Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern; Lärmschutzanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil
VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache Tunnel- und Trogbauwerke;
g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache
Kühltürme; Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme
unter beengten Verhältnissen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten;
Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV
erwähnt; einfache Docks; einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache Schacht-
und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für
Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;
4. Honorarzone IV:
a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise,
Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache
Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen
Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt;
Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten;
c) schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen,
bewegliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; mehrfunktionale Düker,
Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen
Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger
Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen;
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100.000 m3 und weniger
als 5.000.000 m3 Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei
Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung;
besonders schwierige Deich- und Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in
Honorarzone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten; kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen;
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Böden- und schwierigen Geländeverhältnissen;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen
Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige Leichtflüsssigkeitsabscheider;
Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen;
e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur
Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen
technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien,
Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten
mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter
Böden;
f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken; Schwierige Kaimauern und
Piers; Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen
nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel- und
Trogbauwerke;
g) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgescho
; Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Versorgungskanäle
mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos
mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp-
und Helgenanlagen, schwierige Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit nicht
in Honorarzone III erwähnt; schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,
schwierige Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone
V erwähnt.
5. Honorarzone V:
a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung;
komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;
b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige
oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung;
c) schwierige Wasserkraftanlagen, z.B. Pumpspeicherwerke oder Kernkraftwerke,
Schiffhebewerke; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000
m3 Speicherraum;
d) -;
e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
f) besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß
und Publikumseinrichtungen; schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht-
und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Off-shore Anlagen.
(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen,
ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die
als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen
nach Teil VII nicht erforderlich sind; einfache Verkehrsflächen, Parkplätze
in Außenbereichen;
b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in
den Honorarzonen II bis V erwähnt;
c) -;
2. Honorarzone II:
a) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen,
ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen
Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die
als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen
nach Teil VII nicht erforderlich sind; außerörtliche Straßen ohne besondere
Zwangspunkte oder im wenig bewegtem Gelände; Tankstellen- und Rastanlagen
einfacher Art; Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche
Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte;
b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen
der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der
Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
c) einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände.
3. Honorarzone III:
a) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen;
außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände;
schwierige Tankstellen- und Rastanlagen; innerörtliche Straßen und Plätze,
soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt; verkehrsberuhigte Bereiche,
ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach
§ 14 Nr. 4; schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche
Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße;
b) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen
der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der freien Strecke
im bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen
Spurplänen;
c) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für
Flughäfen.
4. Honorarzone IV:
a) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im
stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche
Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in
schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte
Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche
nach § 14 Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige
höhenungleiche Knotenpunkte; Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten
Ladeverkehr;
b) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit
einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark
bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen
Spurplänen;
c) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen.
5. Honorarzone V:
a) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit
sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher
Situation; sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;
b) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;
c) -;
§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgen Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.
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*) Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 8 v.H. bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistungen mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.
(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Proze technik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne
des § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken
können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die
nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften
Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder
Betriebszuständen
Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten
der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten
einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger
Anpassung an vorhandene Randbebauung.
§ 56 Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.
(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:
1. Überwachen der Ausführung des Objekts
auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem
Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen
Vorschriften,
2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte
im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen
instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht
werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,
3. Führen eines Bautagebuchs,
4. gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
6. Rechnungsprüfung,
7. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
8. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile
und der Gesamtanlage,
9. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten
Mängel,
10. Bei Objekten nach § 51
Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1
und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,1 v.H. bis 3,2 v.H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten und der geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 v.H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.
§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphasen 2 des § 55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphasen 3 des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:
§ 59 Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare für die Grundleistungen nach § 55 und für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag vom 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.
§ 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des § 55) und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
(1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.
(2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen insbesondere
(3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann für die Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(4) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistungen für verkehrsplanerische Beratung bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen nach Teil V erbracht werden.