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§ 68 Anwendungsbereich
Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden,
soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von
Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
- Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
- Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,
- Elektrotechnik,
- Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
- Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,
- Medizin- und Labortechnik.
Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung
sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen
2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant,
so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich
bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen
als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.
§ 69 Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der
Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen
einer Anlagengruppe nach § 68 Satz
1 Nr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und
nach der Honorartafel in § 74.
(2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedener
Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe
der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt,
die einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars
ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das
sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe
nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet
wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren
Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten
der Anlagengruppe zu ermitteln.
(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in
Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange
diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
- für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser
nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
- für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange
diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(4) §
10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
- Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach
DIN 276, Kostengruppe 6;
- die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).
(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung
in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören,
so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder
teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt
entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung
oder Konstruktion durch die Leistungen der Technische Ausrüstung wesentlich
beeinflußt werden.
(7) die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.
§ 70 (weggefallen)
§ 71 Honorarzonen für Leistungen
bei der Technischen Ausrüstung
(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden
nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:
Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:
Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
- Anzahl der Funktionsbereiche,
- Integrationsansprüche,
- Technische Ausgestaltung,
- Anforderungen an die Technik,
- konstruktive Anforderungen.
(3) §
63 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 72 Objektliste für Anlagen
der Technischen Ausrüstung
Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der
in § 71 genannten Merkmale
in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen
Rohrnetzen;
b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen
ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;
c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;
d) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
e) chemische Reinigungsanlagen;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin,
Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin.
2. Honorarzone II:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen
verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch-
und Brandschutzanlagen;
b) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz-
und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke,
Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung);
c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit
nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze,
zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen
nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;
d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen,
Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen,
schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen,
technische Anlagen für Mittelbühnen;
e) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin,
Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit
kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien,
Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen; Laboreinrichtungen, zum
Beispiel für Schulen und Fotolabors.
3. Honorarzone III:
a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger
Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung Entgiftung und Neutralisation von Abwasser,
Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von
Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen
hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien,
Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen
mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen
Kälteerzeugungsanlagen;
c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs-
und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen,
Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen
und -netze;
d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit
mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen
Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub,
technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen
in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;
e) Großküchen und Großwäschereien;
f) medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten
Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr-
und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume
und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische
und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung,
Fertigung, Klinik und Lehre.
§ 73 Leistungsbild Technische
Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung
umfaßt Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,
Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen
sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt
und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §
74 bewertet.
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Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
__________________________
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1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe
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3
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2. Vorplanung (Projekt- und
Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
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11
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3. Entwurfsplanung (System-
und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe
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15
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4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen
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6
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5. Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung
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18
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6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen
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6
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7. Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe
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5
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8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts
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33
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9. Objektbetreuung und Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des
Gesamtergebnisses
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3
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(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von
Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in
Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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Grundleistungen
______________________________________
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Besondere Leistungen
_______________________________________
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1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen
mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen
und wirtschaftlichen Grundsatzfragen
Zusammenfassen der Ergebnisse
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Systemanalyse (Klären der
möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit)
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes
und umweltverträgliches Bauen
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2. Vorplanung (Projekt-
und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der
wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der
alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit
skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung
einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes
für jede Anlage
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge,
Vorgänge und Bedingungen
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung
fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach
DIN 276
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse
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Durchführen von Versuchen
und Modellversuchen
Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch
und Schadstoffemission (z.B. S02, NOx)
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte
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3. Entwurfsplanung (System-
und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung
einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen
Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung
integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung
Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen
und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung
fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach
DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung
mit der Kostenschätzung
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Erarbeiten von Daten für die Planung
Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik
Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen
Betriebskostenberechnungen
Schadstoffemissionsberechnungen
Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners
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4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich
der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger
Verhandlungen mit Behörden
Zusammenstellen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen
und Berechnungen
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5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise
Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller
fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die
Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen
Lösung
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage-
und Werkstattzeichnungen)
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse
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Prüfen und Anerkennen von
Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen
auf Übereinstimmung mit der Planung
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln
und Maschinen
Anfertigen von Stromlaufplänen
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6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen
in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen
nach Leistungsbereichen
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Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen
bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
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7. Mitwirken bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines
Preisspiegels nach Teilleistungen
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages
Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen
der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags
mit der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
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8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit
der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen
oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches
Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel
Rechnungsprüfung
Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach
DIN 276
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran
Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen
und Prüfprotokolle
Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten
Mängel
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung
der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
und dem Kostenanschlag
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Durchführen von Leistungs-
und Funktionsmessungen
Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal
Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller
Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik
für EDV)
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9. Objektbetreuung und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen
der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen
der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von
fünf Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen
Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
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Erarbeiten der Wartungsplanung
und -organisation
Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission
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(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne
von § 3 Nr. 5 und 6 können
neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden
Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Durchführen von Verbrauchsmessungen
Endoskopische Untersuchungen.
§ 74 Honorartafel für Grundleistungen
bei der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare
für die in § 73 aufgeführten
Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel
festgesetzt.
(2) §
16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung
abweichend von § 73 Abs. 1 Nr.
8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit
schriftlich vereinbaren.
§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung
und Objektüberwachung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase
2 des § 73) oder der Entwurfsplanung
(Leistungsphase 3 des § 73),
oder wird die Objeküberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach
§ 74 vereinbart werden:
- für die Vorplanung bis zu 14 v.H.,
- für die Entwurfsplanung bis zu 26 v.H.,
- für die Objektüberwachung bis zu 38 v.H.
§ 76 Umbauten und Modernisierungen
von Anlagen der Technischen Ausrüstung
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und
Modernisierungen im Sinne des §
3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone,
der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des §
71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel
des § 74 mit der Maßgabe zu
ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich
zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad
der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart
werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) §
24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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