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Aktuell
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Das ab 01.01.2002 gültige Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vepflichtet den Bauherrn, von dem fälligen Bruttowerklohn einen Steuerabzug von 15% einzubehalten. Bei Nichtbeachtung drohen dem Bauherrn Geldbußen von 5.000 € bis 50.000 €. Auch kann der Bauherr für nicht korrekt abgeführte Abzugsbeträge vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Die Steuerabzugespflicht betrifft sämtliche Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzu gehören auch Einzelgewerke. Die Bauleistung muß sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks in Form einer Substanzveränderung auswirken. Von der Steuerabzugspflicht sind nur Bauleistungen betroffen, die gegenüber einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts oder einem Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (§ 2 UStG) erbracht werden. Soweit die Bauleistungen für den privaten Bereich eines Unternehmers getätigt werden, findet der Steuerabzug nicht statt. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartner kommt es darauf an, ob diese umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist. Dann ist auch eine WEG zum Abzug der 15% verpflichtet. Der Steuerabzug errechnet sich aus dem fälligen Entgelt für die Bauleistung zzgl. Umsatzsteuer und beträgt 15%. Ein Solidaritätszuschlag wird nicht erhoben. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Fälligkeit des Werklohns, muß also auch bei Teilbeträgen (Vorschüssen, Abschlagszahlungen, Zahlung gestundeter Beträge) sowie bei Aufrechnung vorgenommen werden. Der
Auftraggeber ist verpfichtet, den innerhalb eines Monats einbehaltenen
Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats an das für den Auftragnehmer
zuständige Finanzamt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt
muß der abgeführte Betrag auf amtlichem Vordruck bei diesem
Finanzamt angemeldet werden. Die Anmeldung steht einer Steueranmeldung
(§ 167, 168 AO) gleich. Außerdem muß der Auftraggeber
dem Auftragnehmer eine schriftliche Abrechnung über den Steuerabzug
erteilen. Umstellung
der HOAI auf Euro: Auszug
aus der Bundesrat - Drucksache 56/01: Artikel 5 Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Die Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. § l6 wird wie folgt geändert:
3. Die Honorartafel zu § 17 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 2 gefasst. 4. In § 18 wird die Angabe „weniger als 15 000 Deutsche Mark" durch die Angabe „weniger als 7 500 Euro" ersetzt. 5. Die Honorartafel zu § 34 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 3 gefasst. 6. § 38 wird wie folgt geändert:
7. § 41 wird wie folgt geändert:
8. Die Honorartafel zu § 45b Abs. l wird entsprechend Anlage 6 gefasst. 9. Die Honorartafel zu § 46a Abs. 1 wird entsprechend Anlage 7 gefasst. 10. Die Honorartafel zu § 47a Abs. l wird entsprechend Anlage 8 gefasst. 11. Die Honorartafel zu § 48b Abs. 1 wird entsprechend Anlage 9 gefasst. 12. Die Honorartafel zu §49d Abs. l wird entsprechend Anlage 10 gefasst. 13. § 56 wird wie folgt geändert:
14. Die Honorartafel zu § 65 Abs. l wird entsprechend Anlage 13 gefasst. 15. Die Honorartafel zu § 74 Abs. l wird entsprechend Anlage 14 gefasst. 16. Die Honorartafel zu § 78 Abs. 3 wird entsprechend Anlage 15 gefasst. 17. Die Honorartafel zu § 83 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 16 gefasst. 18. Die Honorartafel zu § 89 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 17 gefasst. 19. Die Honorartafel zu § 94 Abs. l wird entsprechend Anlage 18 gefasst. 20. § 97 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
21. Die Honorartafel zu § 99 Abs. l wird entsprechend Anlage 19 gefasst." ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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