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An dieser
Stelle möchten wir Ihnen Beiträge zum Thema Haftung von Architekten
und Ingenieuren vorstellen.
Die Haftung des Planers bei der Verwendung zugelassener Bauteile/Systeme
Der Planer haftet - im Gegensatz zum Bauunternehmer - nicht für jeden
Mangel des Bauwerks, sondern grundsätzlich nur für die Mängel seines (Planer-)
Werkes. Mängel, die am Bauwerk entstehen, sind nur dann zugleich auch
vom Planer zu vertretende Mängel, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte
Erfüllung seiner Aufgaben verursacht worden sind.
Entsteht also ein Mangel am Bauwerk, hat der Planer nur dann dafür einzustehen,
wenn dieser Mangel auf seine Leistungen zurückzuführen ist. Dabei kann
sich die Haftung aus einer fehlerhaften Planung und/oder aus einer fehlerhaften
Bauüberwachung ergeben.
Die grundsätzliche Dauer der Haftung des Planers für die Verletzung von
Hauptpflichten aus seinem Vertrag mit dem Bauherrn beträgt 5 Jahre. Dies
gilt jedoch nicht bei der Haftung für sogenannte "entferntere Mangelfolgeschäden",
zu denen man - jedenfalls weitestgehend - auch den durch einen Brand entstandenen
Schaden rechnen muß. Hier beträgt die Haftungsdauer für den Planer nämlich
30 Jahre. Ebenfalls haftet der Planer für die Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten 30 Jahre. Zu diesen vertraglichen Nebenpflichten gehört
neben den Beratungspflichten, der Treuepflicht, der Verschwiegenheitspflicht
und der Auskunftspflicht auch die Fortbildungspflicht, die den Planer
verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
Ein weiteres Problem für den Planer im Hinblick auf die Gewährleistungsdauer
entsteht insbesondere dann, wenn er einen Vollauftrag, das heißt einen
Auftrag für die Leistungsphasen 1 bis 9, erhalten hat. Denn dann umfaßt
die Gewährleistungszeit zunächst die gesamt Bauzeit, dann die Laufzeit
der Leistungsphase 9 - die regelmäßig 5 Jahre betragen wird - und zusätzlich
nochmals eine (mindestens) 5-jährige Frist nach Beendigung der Leistungsphase
9.
In diesem Zusammenhang ist auch eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erwähnenswert, nach der der Planer vor der Abnahme seines Werkes 30 Jahre
lang haftet (BGH, NZBau 2000, 22 f.) .
In der Praxis ist die zunehmende Tendenz erkennbar, daß beim Auftreten
von Mängeln an Bauwerken neben oder anstelle der ausführenden Bauunternehmer
gerne auch die Planer in Anspruch genommen werden. Dies geschieht im wesentlichen
aus zwei Beweggründen:
1. Weil durch die im Hintergrund stehende Haftpflichtversicherung das
Risiko, nach einem erfolgreichen Prozeß leer auszugehen, so gut wie ausgeschlossen
wird. Gelingt es also, im Prozeß nachzuweisen, daß der Planer seine Aufgaben
objektiv nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, so haftet er auch für die aufgetretenen
Bauschäden.
2. Weil der Planer im Regelfall länger haftet, als der ausführende Unternehmer.
Die längere Haftung ergibt sich selbst im Rahmen der 5-jährigen Gewährleistung
bereits daraus, daß das Architektenwerk - selbst bei einem Auftrag, der
bei der Leistungspghase 8 endet - später fertiggestellt ist, als das des
ausführenden Unternehmers, der sein Gewerk unter Umständen lange vor Beendigung
des gesamten Bauwerks fertiggestellt und abgenommen bekommen hat.
Dem Grunde nach kommt eine Haftung des Planers unter anderem dann in Frage,
wenn seine Leistungen mit technischen Fehlern behaftet sind, das heißt,
wenn seine Leistungen nicht den anerkannten Regeln der Technik/Baukunst
entsprechen.
Was Stand der Technik im Sinne der anerkannten Regeln der Technik/Baukunst
ist, ergibt sich aus der Summe der technischen und handwerklichen Erkenntnisse,
die von Theorie und Praxis als richtig und notwendig anerkannt sind. Dabei
sind die schriftlich normierten Regeln der Technik/Baukunst, insbesondere
die DIN-Normen, ein Unterfall hiervon. Diese begründen allerdings nur
die (widerlegbare) Vermutung, daß sie dem Stand der Technik entsprechen.
Entspricht eine Planung den DIN-Normen, so ist hierdurch noch nicht sichergestellt,
daß diese Planung auch den Stand der Technik wiedergibt. Als Beispiel
aus der Rechtsprechung kann hierfür die Schallschutznorm (DIN 4109) herangezogen
werden. Die DIN-Normen können nämlich durch die Praxis schon überholt
sein, obwohl sie noch in Kraft sind, mit der Folge, daß eine Planung mangelhaft
ist, obwohl die einschlägige und derzeit gültige DIN-Norm eingehalten
wurde.
Gleiches gilt für die Verwendung von Bauteilen, die eine Zulassung, beispielsweise
durch das Institut für Bautechnik in Berlin, besitzen. Allein der bauordnungsrechtlichen
Zulassung eines Baustoffes oder Bauteils kann nämlich noch keine Gewähr
für die tatsächliche Brauchbarkeit entnommen werden. Insbesondere kann
der Zulassung - anders als den DIN-Normen, die immerhin eine widerlegbare
Vermutung beinhalten - noch keine Aussage darüber entnommen werden, ob
die zugelassenen Baustoffe oder Bauteile im Rahmen der konkreten Verwendung
überhaupt dem Stand der Technik, zu dessen Einhaltung der Planer verpflichtet
ist, entsprechen.
Dem mit einer bestimmten Planungsaufgabe befaßten Planer ist daher anzuraten,
sich im konkreten Einzelfall über den jeweiligen aktuellen Stand der Technik
und über die Brauchbarkeit des von ihm vorgesehenen Baustoffes bzw. Bauteils
ausreichend zu informieren. Im Rahmen seiner Fortbildungsverpflichtung
ist er hierzu ohnehin verpflichtet. Informiert sich der Planer nicht ausreichend,
so kann dieser Umstand allein bereits dazu führen, daß er für anschließend
daraus resultierende Schäden haftbar gemacht wird. Bestehen Anlaß zu Bedenken
bei der Verwendung bestimmter Bauteile, so ist dringend anzuraten, den
Bauherrn entsprechend - möglichst schriftlich - aufzuklären.
(Matthias Hilka, Rechtsanwalt in Frankfurt am Main, Kanzlei Heiermann
Franke Knipp)
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