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Gemäß
§ 5a HOAI sind die Honorarsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln
enthaltenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten durch
lineare Interpolation zu ermitteln.
Diese Interpolation sollte in jeder Honorarschlußrechnung dargestellt
werden, da sie nach weit verbreiteter Meinung eine Voraussetzung der Prüffähigkeit
einer Rechnung ist und ohne prüffähige Schlußrechnung der Honoraranspruch
nicht fällig wird.
Die Formel zu § 5a HOAI lautet:
b x c
a + _________ = 100% Honorar
d
Bei einer Honorartafel mit Baukosten bedeuten:
a = unterer Tabellenwert
b = Differenz zwischen dem unteren Tabellenwert und den tatsächlichen
anrechenbaren Kosten
c = Differenz zwischen den Tabellenhonoraren
d = Differenz zwischen den Tabellenbaukosten
Zur Erleichterung der Honorarberechnung gibt es Tabellen mit geringeren
Abständen zwischen den Tabellenwerten. Hierzu ist festzuhalten, daß diese
zum einen inoffiziell und damit nicht Bestandteil der HOAI sind. Zum anderen
kann deren Verwendung allenfalls ein Hilfsmittel zur Kontrolle der eigenen
Honorarberechnung sein, wenn als Merkmal der Prüffähigkeit die Aufnahme
der Interpolation in die Schlußrechnung verlangt wird und hierbei stets
die offiziellen Tabellenwerte zugrundegelegt werden müssen.
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