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U r t e i l e

Entscheidung 6 von 98
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BGH, Urteil vom 26.04.2001, Az.: VII ZR 222/99
§ 276 BGB, § 684 BGB, § 818 Abs. 2 BGB
1. Beauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Unternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der Kenntnis bewußt verschließt.

2. Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.
 
BauR 2001, 1412-1414; NZBau 2001, 571-572 

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