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U r t e i l e

Entscheidung 3 von 98
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BGH, Urteil vom 13.09.2001, Az.: VII ZR 380/00
§ 4 HOAI
1. Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI trägt derjenige, der aus diesem Verstoß günstige Rechtsfolgen ableitet.

2. Der Architekt oder Ingenieur ist deshalb nicht gehalten, zur Begründung seines vertraglich vereinbarten Pauschalhonoraranspruchs darzulegen, daß die Vereinbarung nicht gegen zwingendes Preisrecht verstößt.
 
NZBau 2001, 690-691; BauR 2001, 1926-1928 

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