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U r t e i l e

Entscheidung 2 von 98
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BGH, Urteil vom 27.09.2001, Az.: VII ZR 391/99
§ 631 BGB, § 15 Abs. 2 HOAI, § 64 Abs. 2 BauO-NW (1984), § 6 BauPrüfVO-NW
1. Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht geschlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungsleistung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen.

2. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger bewußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.
 
IBR 2001, 678 

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